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BGH, 29.11.1995 - 2 StR 499/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anforderungen an die Strafzumessung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 337
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 499/95
Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 5 StR 73/95). - BGH, 17.08.1994 - 2 StR 343/94
Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der …
Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 499/95
Angesichts der Menge des Kokains, die hier das 124-fache der "nicht geringen Menge" im Sinne des Gesetzes (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) betrug, des nicht unerheblichen Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehmbar. - BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95
Strafzumessung - Aufhebung - Strafaufhebung - Gerechter Schuldausgleich - …
Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 499/95
Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 5 StR 73/95).
- BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95
Einfuhr von Kokain durch Drogenkuriere in deren Körper - Aufhebung des …
Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).